Schützenverein "Neue Hoffnung" Wilgersdorf

1963 e.V.

Gesetzliches

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Schützenverein "Neue Hoffnung" Wilgersdorf 1963" im übrigen nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.). Sitz des Vereins ist Wilnsdorf-Wilgersdorf.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege und Ausübung des Schießsportes, die Abhaltung von Veranstaltungen auf kameradschaftlicher Grundlage, insbesondere die Pflege und Förderung der Jugend. Er sieht seine Aufgaben ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landes Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt .
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliederschaft
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte mit Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; durch geheime Wahl, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen muß.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen einzuhalten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz schriftlicher Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden (§ 5. Abs. 2). Das ausgeschlossene Mitglied kann zur nächsten Hauptversammlung schriftlich Berufung einlegen. Dieselbe entscheidet durch geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Vereinseigentum.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist von den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu entrichten. Während der Militärdienstzeit ruht die Beitragszahlung. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfü1lung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
§ 8 Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt .
§ 9 Leitung und Verwaltung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Zum engeren, jedoch nicht vertretungsberechtigten Vorstand gehören weiterhin:
a) der erste Schriftführer
b) der erste Kassierer
c) der erste Schießwart
d) der Sozialwart
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der zweite Schriftführer
b) der zweite Kassierer
c) der zweite Schießwart
d) der Jugend- und Schülerschießwart
e) der Beitragskassierer
f) der Schützenkönig und Schützenkaiser
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der engere und erweiterte Vorstand unterstützt den ersten und zweiten Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt weiterhin die P1anung der Veranstaltungen des Vereins sowie die Bestellung von Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Vereinsange1egenheiten. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen und ge1eitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind vom Schriftführer Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen bei der darauffolgenden Vorstandsitzung zur Genehmigung vorgelegt werden. Hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit.
§ 10
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer, wobei versetzt um 2 Jahre immer 1 Prüfer neu gewählt wird. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 12
Die Hauptversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches bei der daraufffolgenden Haupt- versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muß. Das Protokoll über die Hauptversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder -im Falle seiner nicht nachzuweisenden Verhinderung -vom zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt wie in § 12. Ferner muß der Vorsitzende eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 14 Kassenführung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB darf über vereinseigene Gelder bis zur Höhe von 200,--DM (= 102,56 €) ohne Gegenzeichnung verfügen. Im Innenverhältnis zum Gesamtvorstand und zum Verein sind weitere und neue Verfügungen nur und erst dann zulässig, wenn sämtliche früheren vom ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer auf den betreffenden Ausgabenbelegen durch Gegenzeichnung genehmigt worden sind.
§ 15 Satzungsänderung
Zur Beschlußfassung über nachfolgende Punkte ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Mitglieder, die bei den angesetzten Versammlungen nicht anwesend sind, haben kein Recht, Beschlüsse der Versammlung anzufechten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die politische Gemeinde Wilnsdorf zu übertragen mit der Auflage, dieses Vermögen so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wiederverwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes. Eine Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens sieben Mitglieder entschließen, den Verein weiter zu führen. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins können nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung hat die Beschlußfassung darüber anzukündigen.